Bei der Begehung vor Ablauf einer Gewährleistungszeit wird das Objekt - ähnlich wie bei der Abnahme - im Rahmen einer Sichtüberprüfung begangen. Der Unterschied zur Abnahme ist, dass nur diejenigen bautechnischen Veränderungen beanstandet werden, die nicht durch den Nutzer hervorgerufen wurden, sondern im Zusammenhang mit dem Bauobjekt stehen und somit in den Zuständigkeitsbereich des Errichters der Immobilie fallen.

Klassische Gewährleistungsschäden sind beispielsweise Feuchtigkeitsschäden an erdberührten Wänden oder Rissbildungen, die über ein zu tolerierendes Maß hinausgehen. Auch bei dieser Begehung werden die örtlichen Feststellungen im Termin diktiert und dem Auftraggeber anschließend zur Verfügung gestellt.

 

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